Leiharbeit und Werkvertrag

Seit dem 01. April 2017 ist das Gesetz gegen Missbrauch bei Leiharbeit und Werkverträgen in Kraft. Leiharbeit wird zeitlich begrenzt, gleiche Bezahlung ist nach neun Monaten sicher zu stellen. ScheinWerkverträge sollen verhindert werden durch Abgrenzung zur Arbeitnehmertätigkeit. Neue Informationsrechte des BR runden das Gesetz ab. Wir geben  Praxistipps, wie die Betriebsräte in Zukunft reagieren können.

Zur Leiharbeit:

  • Abgrenzung Leiharbeit – Werkvertrag
  • Leiharbeit Einzelner künftig begrenzt
  • Umsetzung des “Equal pay”-Anspruches
  • Gleichbehandlungsanspruch, was gilt schon nach bisheriger Rechtslage
  • Neue Möglichkeiten nach dem Gesetz
  • Muster-Betriebsvereinbarung zur Umsetzung

Werkverträge und Scheinwerkverträge:

  • Kriterien zur Abgrenzung
  • Sozialrechtliche Sichtweise (Bundesagentur für Arbeit; Was prüft der Zoll)
  • Ansatzpunkte für den BR
  • Beschlussverfahren zur Feststellung von ScheinWerkverträgen

Neue Informationsrechte des BR:

  • Informationsanspruch BR (Vorlage von Verträgen)
  • Information und Beratung bei Personalplanung § 92 BetrV

Referent: Wolfgang Steen, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg

Seminargebühr € 990,00 zzgl. MWSt und zuzügl. Tagespauschale Hotel

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Termine:
28.-30.08.2017 zur Anmeldung